Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der ZENTNER SYSTEMS GmbH
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I. Allgemeines. Geltungsbereich

(1) Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen – auch zukünftige – gegenüber den in Ziff. l (Abs.2) genannten Personen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen für Inlandsgeschäfte. Entgegenstehende oder in unseren Verkaufsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

 

(2) Unsere Verkaufsbedingungen für Inlandsgeschäfte gelten nur gegenüber im Inland (Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem Inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

(3) Gegenüber unseren im Ausland ansässigen Kunden gelten unsere „Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte“.

 

II. Warenbeschreibungen. Angebotsunterlagen. Umfang der Lieferung. Änderungsvorbehalt

 

(1) Warenbeschreibungen in Katalogen, Prospekten, Angeboten etc. stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.

 

(2) An unseren Angebotsunterlagen, insbesondere an Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen sowie eventueller Software behalten wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor; die aufgeführten Unterlagen dürfen Dritten nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn unser Angebot nicht angenommen wird.

 

(3) Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung abzugeben.Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.(4) Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.

 

III. Preis

 

(1) Die angegebenen Preise gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Werk ausschließlich Fracht, Montage, Verpackung und Versicherung zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

(2) An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei längeren vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhungen der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.

 

IV. Lieferzeit, mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden. Annahmeverzug

 

(1) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen. In die Lieferfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d. h. die Liefertrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Veranlasst der Kunde eine Vertragsänderung, aufgrund derer die Einhaltung der ursprünglichen Lieferfrist nicht möglich ist, verlängert sich die Liefertrist in angemessenem Umfang.

 

(2) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, unvorhersehbarer Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampf), die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir vom Vertrag zurücktreten.

 

(3) Wir kommen – auch im Fall kalendermäßig bestimmter oder zu bestimmender Leistungszeit – nur in Verzug, wenn uns eine schriftliche Nachfrist von zwei Wochen gesetzt wird.

 

4) Befindet sich der Kunde mit Zahlungen, gleich welcher Art, in Verzug, oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen bzw. Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.

 

(5) Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen.

Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung

– in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung der entstandenen Kosten verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt, oder

-in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.

Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.

 

(6) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die gemäß Ziff. V (4) den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

 

(7) Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, haften wir nur in den in Ziff. IX genannten Grenzen.

 

V. Lieferung. Versand. Gefahrübergang. Transportversicherung

 

(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen  EXW Incoterms 2010

 

(2) Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

 

(3) Versandart und Versandweg wählen wir mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen, ohne Gewähr für billigste und/oder schnellste Versendung.

 

(4) Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

(5) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

 

VI. Zahlungsbedingungen

 

(1) Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 30  % bei Auftragserteilung, 60 % bei Lieferbereitschaft und die restlichen 10 % innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang).

 

(2) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

 

(3) Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.

 

(4) Ab Verzugseintritt können Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unsere Rechte aus Ziff. IV (4) sowie das Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3,0 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens 5 % p. a., verfangen zu können, bleiben unberührt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

 

(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können.

Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wurde, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Risiken durch Diebstahl, Feuer, Wasser zum Neuwert zu versichern. Weist er die Versicherung dem Lieferanten nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden entsprechend zu versichern.

 

(3) Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter verarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zur anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

 

Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung der Sicherheiten führen kann.

 

(4) Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für den Lieferanten vorgenommen (§ 950 BGB). Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht dem Lieferanten das Miteigentum entsprechend § 947 f BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde die gelieferten Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, übereignet der Kunde dem Lieferanten bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert der Sache des Lieferanten zum Wert der Hauptsache steht. Die Sache bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für den Lieferanten verwahrt.

 

(5) Der Kunde tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen, ab.

Für diese Abtretung gilt:

a) Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Kunde uns bereits jetzt den unserem Eigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist.

b) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter stehender Gegenstände, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware entfällt, tritt der Kunde bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen ab, wie er dem Verhältnis des Werts unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht.

c) Für den Fall, dass die nach vorstehenden Bestimmungen abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderungen nicht bestimmt ist, tritt uns der Kunde bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware) ab.

 

(6) Teilweise Zahlungen des Schuldners des Kunden an den Kunden gelten als zunächst auf andere Forderungen des Kunden angerechnet und erst nach deren vollständiger Tilgung als auf unsere Forderung angerechnet.

Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, die Befugnis erlischt in den in Absatz 3 bezeichneten Fällen. Der Kunde ist zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung in jedem Fall verpflichtet.

 

(7) Der Kunde tritt dem Lieferanten bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen an ein Factoring Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung ist dem Kunden die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factorings erlaubt (d.h., wenn der Factorer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).

 

(8) Der Kunde tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderungen besteht.

 

(9) Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

 

VIII. Mängelrügen. Sachmängelansprüche

 

(1) Der Lieferant leistet Gewähr, dass die gelieferten Sachen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, der mit den Kunden geschlossen wurde. Für die Richtigkeit der Vorgaben und Daten, die der Kunde dem Lieferanten gegeben hat, ist der Kunde allein verantwortlich. Der Lieferant ist zur Überprüfung solcher Vorgaben des Kunden nicht verpflichtet.

Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie unwesentliche Änderungen von Leistungen sind vom Kunden zu akzeptieren, soweit sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt. Solche unwesentlichen Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.

(2) Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Fall der Nacherfüllung verpflichtet, alle Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde.

Von Kunden beanstandete Teile sind auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und einer Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer auf unsere Kosten an uns zurückzusenden.

 

(3) Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen, wenn Geräte und Komponenten geliefert werden, und von 20 Werktagen für die Lieferung von Ersatzteilen. Das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten.

Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.

 

(4) Ist eine Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einer Woche aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb der Frist nicht ab, können wir weiter zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen.

 

(5) Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware.

Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgerechter Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage nach übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausführt, ohne dass dies zwingend erforderlich war.

Dasselbe gilt, wenn bei der Wartung von uns vorgeschriebene oder empfohlene Chemikalien nicht eingesetzt wurden oder die Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden.

 

(6) Bei Anlagen, die erst in Kombination mit dem Einsatz von Chemie ihre eigentliche Aufgabe erfüllen, übernimmt der Lieferant nur Gewährleistung für den gelieferten Gegenstand und garantiert entsprechende Maschinenfähigkeit. Die Verantwortung für chemische Prozesse wird ausgeschlossen.

 

(7) Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Haftung wegen verspäteter Lieferung gegenüber Abnehmern des Kunden etc. § 280 BGB) können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche IX.

 

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung.

 

(9) Wir können die Vergütung unseres Aufwandes nach angemessenen Sätzen verlangen, soweit wir aufgrund einer Fehlermeldung oder eines geltend gemachten Mangels tätig geworden sind und sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die von uns erbrachte Leistung keinen der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweist.

 

IX. Schadenersatz

 

(1) Auf Schadenersatz haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund

– wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben;

– wenn wir oder die Vorgenannten leicht fahrlässig gehandelt haben, unter den Voraussetzungen des Abs. 2;

– wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein;

– im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;

– in Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftungsgesetz).

 

(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit kein Fall des Abs. 1 vorliegt.

Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Unsere Pflicht zur mangelfreien Erfüllung unserer Vertragspflichten ist keine vertragswesentliche Verpflichtung in diesem Sinne.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhe hinzuweisen.

Die Haftung für jegliche darüber hinausgehenden Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie die etwaige persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

X. Schutzrechte Dritter

 

Werden bei der Anfertigung der Ware nach Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von sämtlichen insoweit erhobenen Ansprüchen frei.

 

XI. Datenspeicherung. Erfüllungsort. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass, soweit dies für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist, seine Daten abgespeichert und weiterverarbeitet werden.

 

(2) Sofern nichts anderen vereinbart ist, ist Erfüllungsort Detmold (Bundesrepublik Deutschland).

 

(3) Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(4) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handel Gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art -auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten- Detmold (Bundesrepublik Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 


 

Terms and Conditions of Delivery and Payment of ZENTNER SYSTEMS GmbH

 

Section 1 APPLICATION

 

  1. These terms and conditions are part of all offers and agreements on the delivery of goods and services rendered by the seller in current and future business relations. Differing conditions of purchase of the buyer shall only be binding for the seller if they have been explicitly acknowledged as binding by him in writing.

 

Section 2 OFFER

 

  1. Otters are subject to change without notice unless confined to be binding.
  2. Test-pieces, samples and other documents and particulars such as illustra­tions, drawings, weights and measures specifications as well as the reference to DIN standards are only essential character as per agreement if we have expressly confirmed them in writing. Guarantees within the meaning of the law must have been explicitly and separately given by us in writing. The seller reserves the right to conduct modifications with regard to the perma­nent further development and improvement of his products.
  3. Orders shall only be binding with the order confirmation of the seller. Changes and supplements must be made in writing.

 

Section 3 PRICES

 

  1. Prices are valid ex works excluding packaging plus value-added tax to the respective legal amount. Sales prices shall only be fixed prices if the seller has confined them in writing. Packaging shall be invoiced at the original costs. If the buyer returns packaging used for the transport of the delivered item in accordance with the German ordinance of packaging to the seller, the buyer shall bear the cost of the return transport and the recycling of the used packaging.
  2. If deliveries and/or services are performed later than four months after the confirmation of the order the seller shall be entitled to invoice new prices provided catalogue prices and/or materials, wage and other costs have changed in the meantime.

 

Section 4 DELIVERY

 

  1. Terms of delivery shall commence upon receipt of all documents necessary for the execution of the order, the agreed advance payment and if materials have been supplied in time. They shall be valid subject to correct and timely self-supply unless the seller has promised binding delivery terms in writing. On notification of the readiness for delivery the delivery term shall be deemed to have been kept if the delivery is impossible without the fault of the buyer.
  2. Appropriate partial deliveries as well as deviations from the ordered quantities are allowed up to 10 %.
  3. In case of, all orders without explicit agreement and call-off dates the seller may, at the latest three months after the delivery of the last partial delivery, request a binding fixing on the delivery of the additional call-off amount. If the buyer does not comply with the request within three weeks the seller shall be entitled to stipulate a two-weeks extra period for delivery and to with draw from the agreement or refuse the delivery and claim damages.
  4. Even in a delivery delay the delivery period extends within reasonable limits in unforeseeable events which the seller was unable to avert despite due care and other circumstances of the case, no matter whether they occurred at the works of the seller or with his subcontractors, for instance owing to strike and lock out, operation breakdown, official interference, energy supply difficulties or delay in the supply of essential raw or building materials.

 

Section 5 PROVISION OF MATERIALS

 

  1. If materials are provided by the buyer these shall be provided at his cost and risk in time and in faultless condition including a reasonable quantity allowance of at least 5%.
  2. Provided these prerequisites are not fulfilled the delivery period extends appropriately. Events of force majeure excluded the buyer shall bear the accruing extra costs even in case of production delays.
  3. The seller’s liability as to storage and care of the supplied materials is limited to care as in his own affairs. If applicable the costs of insurance shall lie with the buyer.

 

Section 6 RISK TAKING

 

  1. Carriage paid deliveries included the risk passes to the buyer with the for­warding of the delivered item even if partial deliveries are made or if the seller has undertaken additional services such as shipping costs, carriage of installation. If the delivery is delayed due to circumstances for which the buyer is responsible the risk passes to the buyer from the day the delivery is ready.
  2. Upon written request of the buyer the goods shall be insured at his own cost against damage caused by storage, transport and fire as well as breakage.

 

Section 7 RESERVATION OF TITLE

 

  1. Until the delivered goods are paid and all claims from the business relation, the claim to arise in connection with the purchase item, as well as all claims arising in the future, have been settled the delivered goods remain the pro­perty of the seller as reserved goods. The inclusion of individual claims into a current account or the casting of accounts and its acknowledgement shall not cancel the reservation of title. If in connection with purchase price payment a liability of the seller is established and a bill basis the reservation of title shall not expire prior to encashment of the bill by the buyer as drawee. If buyer is in default of payment the seller has the right to withdraw the re­served goods after a reminder and the buyer shall be obliged to restitution.
  2. If reserved goods are processed by the buyer into a new chose in posses­sion this processing shall be for the seller without obligations arising lor him hereof; the new chose shall be the property of the seller. On processing in combination with goods which are not the property of the seller acquires joint property of the new chose according to the relation of the value of the reserved goods to the other goods at the time of processing. If reserved goods are connected, mixed or mingled with goods which are not the pro­perty of the seller according to sections 947 and 948 of the German Civil Code the seller shall be joint owner corresponding to legal provisions.
    If the buyer acquires the sole ownership with the combination, mixing or mingling he shall even now transfer joint ownership to the seller in accor­dance with the value of the reserved goods to the other goods at the time of combination, mixing or mingling. In this case the buyer is obliged to cost-free storage of the chose in ownership or joint ownership of the seller that is also deemed to be a reserved good.
  3. If reserved goods are sold by the buyer by themselves or conjunct with goods not in the ownership of the seller the buyer shall even now cede claims arising from the resale to the amount of the value of the reserved goods including all subsidiary rights and ranking prior to the rest. The seller accepts the cession. The value of the reserved goods shall be the invoiced amount of the seller plus a security surcharge of 10% which however will not be raised if barred by third party rights. If the resold reserved goods are in joint ownership of the seller, the cession of claims shall extend to the amount equivalent to the value of the seller’s share in the joint ownership. Subsection 1 clause 2 shall correspondingly apply for the extended reser­vation of title. The prior cession according to subsection 1 clauses 2 and 3 pertain to the balance claim.
  4. If reserved goods are installed as an integral part into the landed property ol a third party the buyer shall even now cede remuneration claims against third parties, or to whom it may concern, to the amount of the value of the reserved goods along with all subsidiary rights including the right to register a claim-securing mortgage ranking prior to the rest; the seller shall accept the cession. Subsections 2 and 3 shall apply correspondingly.
  5. If reserved goods are installed as an integral part into the landed property of the seller the buyer shall even now cede all claims arising from the commercial sale of the landed property or landed property rights to the amount of the value of the reserved goods along with all subsidiary rights and ranking prior to the rest; the seller shall accept the cession. Subsection 3 clauses 2 and 3 shall apply correspondingly.
  6. The buyer shall immediately notify the seller about third party enforcement proceedings pertaining to reserved goods or ceded claims while simulta­neously submitting documents required for the objection. Intervention costs accruing thereof shall in any case be to the debit of the buyer.
  7. If claims ceded are collected by the seller the buyer is obliged to co-operate comprehensively in the collection by the seller and shall in particular conduct the accounting, give information and hand over documents if these are re­quired in the collection.

Provided the payment is suspended or insolvency proceedings have been filed or opened the right to resale, use or installation of reserved goods and the authorization to collect the ceded claims shall expire. In case ol a protest of a bill of exchange or cheque the authorization to collection shall also expire.

 

  1. If the value of the securities allowed for exceed the claims by more than 20% the seller shall in this respect be obliged to retrocession or release at his choice. Upon settlement of all claims of the seller from the business relation the property in the reserved goods and the ceded claims shall pass to the buyer.
  2. If the seller makes use of his reservation of title within the scope of the above provisions by withdrawing the reserved goods he shall be entitled to sell the goods or have them auctioned by private contract. The repurchase of the reserved goods is conducted at price obtained, however at no more than the agreed delivery prices.
    Further claims to damage compensation, in particular to lost profit, shall be reserved.

 

  1. For machines which fulfil their main function only with chemicals the seller provides warranty only for the delivered item and guarantees appropriate function of the machine. The seller holds no responsibility for the chemical process which means that it is excluded.

 

Section 8 TERMS AND CONDITIONS OF PAYMENT

 

  1. Unless otherwise agreed, our invoices are due 30% on order placement, 60% on delivery and the remaining 10% within 30 days. The payment is only deemed to have taken place if we can dispose of the amount without regress (payment receipt).
  2. As a matter of principle assembly works, wage works, repairs and other services rendered are due without deduction.
  3. The settlement of an invoice by cheque or bill is conducted on account of payment and in the case of bills requires the prior consent of the seller. All costs arising thereof shall be to the debit of the buyer.
  4. Delay of payment or the emergence of circumstances appropriate to deduce the creditworthiness of the buyer shall result in the immediate pay ability of all claims of the seller. In addition the seller shall be entitled to only conduct deliveries against advance payment, to call due all outstanding or delayed invoice amounts and to demand against return of bills accepted an account of payment, cash payment or securities, to withdraw from the agreement after a reasonable extra time and to demand damage compensation owing to non-fulfilment, in addition to bar the buyer from a resale of the goods and to retrieve goods unpaid to the debit of the buyer.
  5. Overshooting provided interests or arrears customary in banking, however at least 8% above the respective basis rate of the European Central Bank, shall be invoiced. The buyer is at liberty to submit evidence of a smaller damage.
    Independent of this the seller is at liberty to claim further damage caused by the delay.

 

Section 10 WARRANTY

 

  1. The buyer is obliged to inspect the goods immediately upon delivery for defects or to ascertain if goods other than agreed were delivered.
  2. Notices of defects in the meaning of subsection 1 can only be considered if they have been asserted in writing within 14 days after the goods were received.
  3. In case of a defect which cannot reasonably be identified during an im­mediate inspection the complaint must be forwarded without delay within the 12-months warranty period.
  4. If the delivery, the installation or the start of operation is delayed without the fault of the seller the liability shall expire at the latest 12 months after pas­sing of the risk.
  5. Deviations customary in trade regarding measures, quantity, weight, quality, color etc. shall not justify complaints. As far as the condition of our products within the meaning of section 434 of the German Civil Code is concerned on principle only our product description shall be deemed to have been agreed on. Public statement, advertisement or commercials of our products shall not be considered as statement of condition with the meaning of this agreement. A reference to DIN standards shall imply a more detailed description of the goods but not a warranty undertaking within the meaning of section 443 subsection 1 of the German Civil Code.

 

Section 11 LIABILITY

 

The liability of the seller shall exclusively be governed by the arrangement stipulated in these conditions. Damage claims of the buyer against the seller and his vicarious agent or servant no matter for what legal reason, in particular from recourse in the meaning of section 478 of the German Civil Code, negligence upon completion of agreement, violation of accessory contractual obligations
and unauthorized action shall be excluded unless they rest upon intent or gross negligence or if imperative according to the product liability law. Claims of the buyer for expenditure in case of recourse shall remain unaffected. This exclusion does also not apply to physical as well as health injuries not attributable to us.

 

Section 12 INDUSTRIAL PROPERTY RIGHTS

 

  1. The buyer shall be liable to the seller for the exemption of ordered deliveries and performances from industrial property rights of third parties, shall hold the seller safe and harmless from all corresponding claims and shall be obliged to compensate him for the damage accrued. The seller has the right to stop deliveries, productions and other works without delay if a third party affirms opposing industrial property rights. This applies without examination of the juridical position.
  2. The seller reserves property and copyright-related utilization rights to cost estimates, drawings, software and other documents without limitation; these may not be made accessible to third parties and may only be handled in accordance with the legal provisions of section 69 a cont. of the
    German Copyright Act. Drawings and other documents pertaining to the offers must be returned upon request without delay if the order is not given by the buyer.

 

Section 13 CESSION OF CLAIMS

The buyer may cede claims from this agreement only with the explicit consent of the seller.

 

Section 14 CONCLUSION

 

  1. Only German law shall apply. This shall also be valid if the buyer is a foreigner or if his domicile is abroad. The provisions of the United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods (CISG) shall not apply.
  2. As a supplement to the above provisions the stipulations of the German Commercial Code for business among general merchants, and subordinately the provisions or the German Civil Code, shall apply.
  3. Place of fulfillment for delivery, performances and payments shall be Detmold, Germany.
  4. The sole place of jurisdiction including summary proceedings and summary bill enforcement proceedings shall for both parties and for all present and future claims from the business relation be the court at the seller’s domicile. (Detmold, Germany)
  5. If a provision is not binding in law this shall not affect the validity of the remaining provisions.

 

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